Drei Säulen der Pflegeleistungen
Die Pflegeversicherung (SGB XI) kennt drei große Bereiche, aus denen sich finanzielle Hilfen speisen:
- Geldleistungen — Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel-Pauschale
- Sachleistungen — Pflegesachleistungen für ambulante Dienste, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege
- Zuschüsse — Wohnumfeld-Verbesserung, Wohngruppen-Zuschlag, Hausnotruf
Hinzu kommt die Behandlungspflege (Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung) — die läuft jedoch nicht über die Pflegekasse, sondern über die Krankenkasse (SGB V) auf ärztliche Verordnung.
Pflegegeld — wenn Angehörige pflegen
Das Pflegegeld ist eine monatliche Auszahlung an den Pflegebedürftigen, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige zu Hause geleistet wird. Es ist kein Lohn — es ist eine Anerkennung und steht zur freien Verfügung.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad: ab Pflegegrad 2 zwischen rund 330 Euro und 990 Euro monatlich. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, sondern stattdessen den Entlastungsbetrag.
Pflegesachleistungen — wenn ein Pflegedienst hilft
Wer einen ambulanten Pflegedienst wie Pieper beauftragt, bekommt Pflegesachleistungen. Die Pflegekasse rechnet dann direkt mit dem Pflegedienst ab — ohne dass die Familie etwas vorstrecken muss.
Die monatlichen Budgets liegen je nach Pflegegrad zwischen rund 760 Euro (Pflegegrad 2) und etwa 2.300 Euro (Pflegegrad 5). Wenn das monatliche Budget nicht ausgeschöpft wird, verfällt der Rest — er ist nicht ansparbar.
Kombinationsleistung — beides nutzen
Wer einen Teil der Pflege selbst übernimmt und einen Teil über einen Pflegedienst, kann Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld anteilig gekürzt — je nachdem, wieviel Prozent des Sachleistungsbudgets ausgeschöpft sind. Beispiel: Werden 40 % der Sachleistungen genutzt, gibt es noch 60 % des Pflegegelds.
Entlastungsbetrag — auch ab Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nach §45b SGB XI ist die einzige laufende Geldleistung bei Pflegegrad 1 und kommt bei den höheren Pflegegraden zusätzlich obendrauf. Er ist zweckgebunden für Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen.
Besonders praktisch: Hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Wohnungsreinigung ist über den Entlastungsbetrag abrechenbar — eine große Unterstützung im Alltag.
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Verhinderungspflege — Auszeit für pflegende Angehörige
Bis zu 3.539 Euro pro Jahr (ab Pflegegrad 2) zahlt die Pflegekasse, wenn die pflegende Hauptperson ausfällt — durch Urlaub, Krankheit oder Termine. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bilden seit Juli 2025 diesen gemeinsamen, flexibel einsetzbaren Jahresbetrag.
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Kurzzeitpflege — stationär für 8 Wochen
Wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem Umbau zu Hause), übernimmt die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr die Versorgung in einer stationären Einrichtung. Finanziert wird sie aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (zusammen mit der Verhinderungspflege).
Pflegehilfsmittel — kostenfrei nach Hause geliefert
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Desinfektionsmittel) gibt es bis 40 Euro monatlich — als Pauschale, ohne ärztliche Verordnung. Ein einmaliger Antrag bei der Pflegekasse, dann liefert ein Versanddienst regelmäßig nach Hause.
Wohnumfeld-Verbesserung — bis 4.000 Euro je Maßnahme
Treppenlift, Badumbau, Türverbreiterung, Rampe — viele bauliche Anpassungen werden mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme bezuschusst. Vor dem Auftrag beantragen! Wer den Handwerker zuerst beauftragt, bekommt nachträglich nichts mehr. Wenn mehrere Personen in einem Haushalt einen Pflegegrad haben, kann der Zuschuss mehrfach gewährt werden.
Hausnotruf — pauschal 25,50 Euro monatlich
Bei jedem Pflegegrad besteht Anspruch auf einen Hausnotruf-Zuschuss von monatlich rund 25,50 Euro für Anschluss und Bereitschaftsdienst. Anbieter gibt es in Wuppertal mehrere — wir helfen gern bei der Auswahl.
Steuerliche Absetzbarkeit nicht vergessen
Pflegeleistungen, Pflegehilfsmittel und Fahrten zum Arzt können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch Pflegende selbst können einen Pflege-Pauschbetrag (600 bis 1.800 Euro je Pflegegrad) absetzen. Bei Höchstbedarf lohnt sich der Gang zur Lohnsteuerhilfe oder zum Steuerberater.