Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine monatliche Leistung der Pflegekasse in Höhe von 131 Euro, die zweckgebunden für Betreuung und Entlastung eingesetzt werden kann. Er richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden — und soll pflegende Angehörige entlasten sowie die soziale Teilhabe der Pflegebedürftigen fördern.
Das Besondere: Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung — also auch Menschen mit geringer Pflegebedürftigkeit, die noch keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben.
Wer hat Anspruch?
Den Entlastungsbetrag erhalten alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5), die zu Hause — also nicht in einem Pflegeheim — versorgt werden. Bei Pflegegrad 1 ist er sogar die einzige monatliche Geldleistung, die die Pflegekasse zahlt.
Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Das Geld ist zweckgebunden — es darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen verwendet werden:
- Ambulante Pflegedienste für Betreuungsleistungen (z. B. Gesellschaft leisten, Alltagsbegleitung, Erinnerungshilfen)
- Hauswirtschaftliche Versorgung durch zugelassene Dienste — Einkaufen, Kochen, Reinigung
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Angebote zur Unterstützung im Alltag — anerkannte Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Nachbarschaftshilfe mit Landesanerkennung
Nicht abrechenbar über den Entlastungsbetrag sind reine Behandlungspflegeleistungen (Medikamentengabe, Verbandswechsel) — diese werden über die Krankenkasse abgerechnet.
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?
Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Wer also im laufenden Jahr nicht alle 131 Euro monatlich ausschöpft, kann den Restbetrag noch bis Mitte des nächsten Jahres verwenden. Danach verfällt er.
Tipp: Viele Familien lassen die Beträge ansammeln und nutzen sie dann für einen zusammenhängenden Einsatz — zum Beispiel zur Unterstützung während eines Krankenhausaufenthalts der Pflegeperson.
Kombination mit anderen Pflegeleistungen
Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das heißt: Wer bereits Pflegesachleistungen von seinem Pflegedienst bezieht, kann den Entlastungsbetrag trotzdem vollständig in Anspruch nehmen — für andere, ergänzende Betreuungsleistungen.
Bei Pflegegrad 2–5 kann der Entlastungsbetrag außerdem eingesetzt werden, um nicht verbrauchte Pflegesachleistungen aufzustocken — wenn die Leistungen des Pflegedienstes monatlich unter dem Sachleistungsbetrag liegen.
Wie funktioniert die Abrechnung in Wuppertal?
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt. Sie beauftragen einen anerkannten Leistungserbringer — wie einen zugelassenen Pflegedienst oder einen Betreuungsverein — und der rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Alternativ: Sie bezahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein (Kostenerstattungsverfahren). Die Kasse erstattet dann bis zu 131 Euro pro Monat.
Bei Pflegedienst Pieper in Wuppertal-Cronenberg können Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Wir sind als zugelassener Dienst nach §45b SGB XI anerkannt — Sie müssen sich um die Abrechnung nicht selbst kümmern.
Was viele nicht wissen: Hauswirtschaft ist abrechenbar
Besonders in Wuppertal-Cronenberg und den angrenzenden Stadtteilen Südstadt, Küllenhahn und Sudberg erleben wir oft, dass Familien den Entlastungsbetrag gar nicht kennen — oder nicht wissen, dass Einkaufen, Kochen und Wohnungsreinigung darüber abrechenbar sind. Das ist schade, denn gerade diese alltäglichen Hilfen machen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen einen riesigen Unterschied.
Sprechen Sie uns an — wir schauen gemeinsam, wie Sie den Entlastungsbetrag optimal einsetzen.